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Thema des Monats Juli

Erstellt von Nanette Conrad | |   Examples

Liebe Senioren-Assistent/-innen und Gründungsinteressierte,

für eine erfolgreiche Unternehmensführung finden Sie an dieser Stelle, das Ihnen bereits vertraute aktuelle Thema zu Ihrer beruflichen Selbständigkeit mit Anregungen und Hinweisen aus dem Alltag des Unternehmertums. Sie sind bereits selbständig oder wollen eine eigene Existenz gründen, um Ihre Geschäftsidee zu verwirklichen. Sie haben begonnen, sich über Ihre unternehmerischen und steuerlichen Pflichten Gedanken zu machen und müssen nun erste Entscheidungen treffen. Sie sind als Einzelunternehmer/-in selbständig tätig und entschlossen, sich in allen Fragen der Selbständigkeit Hilfe und Antworten von erfahrenen Beratern einzuholen? Um Sie zu ermutigen, zu informieren und zu begleiten, erscheint an dieser Stelle im monatlichen Rhythmus das Thema des Monats rund um Gründungsidee, berufliche Selbständigkeit und Antworten auf Fragen, die Sie sich zu diesem Thema stellen.

  • Was ist ein Kleinunternehmer?
  • Bin ich als Freiberuflerin und als Gewerbetreibende Kleinunternehmer?
  • Was beinhaltet die Kleinunternehmerregelung?
  • Wie treffe ich meine Entscheidungen?
  • Wann sollte ich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

Thema des Monats Juli 2016

Die Kleinunternehmerregelung bei Gründung

Jeden Selbständigen trifft die Umsatzsteuerpflicht. Sie beginnt mit der Gründung. Unter den Begriff des Unternehmers bzw. Selbständigen fällt jeder, der als Gewerbetreibender oder als Freiberufler tätig ist. Es ist also vollkommen unerheblich, ob jemand Künstler, Webdesigner oder Einzelhändler ist. Im Berufsfeld der Senioren-Assistenz besteht sogar die Option, dass die eine Gewerbetreibende und die andere Freiberuflerin ist. Für die Regelung der Umsatzsteuerpflicht ist diese Einstufung unerheblich, sie betrifft alle. Die Eigenschaft des Unternehmers wird im Einzelnen lt. Umsatzsteuergesetz nach folgenden Kriterien bestimmt:

  • Sie üben eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus und verfolgen somit eine Gewinnerzielungsabsicht.
  • Die Tätigkeit wird Selbständig, auf eigene Rechnung und Verantwortung ausgeübt.

Die gesetzliche Regelung

Im Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt § 19 die Besteuerung der Kleinunternehmer. 

Was ist bei Gründung zu beachten?

Die Kleinunternehmerregelung trägt bewusst diese Bezeichnung, denn sie bezieht sich auf die Person des Unternehmers und damit auf seine gesamten Einkünfte in einem Kalenderjahr. Hat eine Person mehrere Einkunftsarten, z.B. als Freiberufler und als Gewerbetreibender, dann zählen alle Einnahmen zusammen. Im Zeitraum der unmittelbaren Gründung einer Selbständigkeit muss die Gründerin gegenüber ihren zuständigen Finanzamt erklären, wie viel Umsatz voraussichtlich im Gründungsjahr erzielt werden wird. Das ist eine Schätzung, die vielen schwer fällt. Da es sich zunächst um eine Annahme handelt, kann sie jeder Zeit während des Verlaufes der nächsten Monate nach dem Start in die Selbständigkeit korrigiert werden. 

Welche Berechnung liegt der Regelung zu Grunde?

Wenn im Jahr der Gründung eingeschätzt wird, dass der Gesamtumsatz 17.500 € nicht überschreiten wird, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. Findet die Gründung z.B. zum 01.07. statt, gelten entsprechend 8.750 € als Grenze. Es wird immer der Zeitraum eines ganzen Kalenderjahres in Betracht gezogen. Deshalb gilt die Grenze von 17.500 € auch auf 12 Monate gerechnet. Wer unterjährig gründet berechnet seinen Umsatz auf die verbleibenden Monate, jeweils mit 1/12 je Monat.

Nur wer im ersten Jahr diese Grenze unterschreitet, kann auch im Folgejahr die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Liegt der Umsatz im ersten Jahr bereits über dieser Grenze, ist die Unternehmerin ab dem 01.01. des Folgejahres Umsatzsteuerpflichtig und kann die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch nehmen. Es ist ja davon auszugehen, dass das Unternehmen nun wachsende Erträge erzielt. Ist die Grenze nicht erreicht worden, liegt also der Umsatz am Ende des ersten Jahres unterhalb der 17.500 € auf 12 Monate hochgerechnet, muss am Ende des ersten Jahres, also im Dezember des Gründungsjahres nun eingeschätzt werden, ob im kommenden Jahr der Umsatz 50,000 € nicht überschreiten wird. Wachsen die Umsätze nur langsam und stellt sich die Auftragslage so dar, dass voraussichtlich diese Grenze nicht erreicht wird, kann auch im zweiten Jahr die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden.

Bei der Berechnung der Umsatzgrenze soll der Nettoumsatz berücksichtigt werden. Bei einem Steuersatz von 19% liegt der Nettoumsatz für die Umsatzgrenze von 50.000 € bei 42.016,81 €. Es ist ja auch für die Preisgestaltung zu berücksichtige, dass bei plötzlicher Umsatzsteuerpflicht zu Beginn eines neuen Jahres dem Unternehmer von 100,00 € Umsatz nur ca. 84,00 € tatsächlich zufließen. Daher ist festgelegt, dass der Bruttoumsatz für die erzielten Umsätze zu Grund gelegt wird.

Wie kann sich der Verlauf darstellen?

1. Jahr: Eine Gründerin erzielt im ersten Jahr einen Umsatz von unter 17.500 €. Sie nimmt die Kleinunternehmerregelung in Anspruch und führt keine Umsatzsteuer ab. 

2. Jahr: Sie schätzt ein, dass im 2. Jahr der Umsatz die Grenze von 50.000 € nicht überschreiten wird. Das Jahr läuft nur langsam an und die Prognose gegenüber dem Finanzamt deutet darauf hin, dass sie auch im zweiten Jahr die Kleinunternehmerregelung nutzen kann. Im Verlaufe des Jahres stabilisiert sich die Auftragslage und der Umsatz wächst bis zum Jahresende auf mehr als 50.000 €. Trotz der Überschreitung der Umsatzgrenze gilt in diesem Jahr die Kleinunternehmerregelung.

3. Jahr: Durch die Überschreitung der Grenze im 2.Jahr, ist die Unternehmerin nun im dritten Jahr Umsatzsteuerpflichtig. Der Sonderstatus entfällt. Im dritten Jahr muss Umsatzsteuer abgeführt werden. Auch, wenn der hohe Umsatz im zweiten Jahr z.B. einem einmaligen größeren Auftrag geschuldet ist und bereits feststeht, dass es keinen Folgeauftrag geben wird und somit der Umsatz im dritten Jahr voraussichtlich wieder unter die Umsatzgrenze von 50.000 € sinken wird, besteht im dritten Jahr Umsatzsteuerpflicht. (siehe BFH VB 164/06).

4. Jahr: Liegt der Umsatz, wie prognostiziert, im dritten Jahr tatsächlich unterhalb von 50.000 € kann im vierten Jahr zur Kleinunternehmerregelung zurück gekehrt werden. 

Welche sinnvolle Entscheidung sollte getroffen werden?

Als einmalige Abweichung kann so verfahren werden. Ein ständiger Wechsel ist weder möglich, noch sinnvoll. Liegt also der Umsatz bei ca. 50.000 € und wird geringfügig unter-oder auch überschritten, sollte eine stabile Regelung auch für das Unternehmen getroffen werden. Es ist auch nachteilig gegenüber den Kunden und Auftraggeber, wenn es immer wieder Änderungen gibt, denn die Preiskalkulation, die Angebotserstellung und die Rechnungslegung sollte nicht immer wieder Erklärungsbedarf oder Korrekturen umfassen.

Für die Unternehmerin selbst ist auch ein ständiges Umstellen nachteilig. der Verwaltungsaufwand steigt, die Werbung und die Kundenkommunikation müssen angepasst werden, Stabilität kommt nicht zustande. 

Es bleibt zu überlegen, ob gleich von Beginn an, bereits mit der Gründung auf die Kleinunternehmerregelung freiwillig verzichtet wird und die Umsatzsteuerpflicht gewählt wird.

Nanette Conrad

www.mycoach-fidelio-training.de