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Thema des Monats Juli 2015

Erstellt von Nanette El Sayad |

Liebe Senioren-Assistent/-innen und Gründungsinteressierte,

zur Erweiterung Ihrer unternehmerischen Kenntnisse und einer langfristigen erfolgreichen Unternehmensführung finden Sie an dieser Stelle, das Ihnen bereits vertraut gewordene aktuelle Thema zu Ihrer beruflichen Selbständigkeit. Sie sind bereits Unternehmer/-in oder verfolgen nun die eigene Existenz zu gründen?
Vielleicht haben Sie sich bereits selbständig gemacht und müssen sich nun mit Ihrer Einkünften näher befassen. Sie sind als Einzelunternehmer/-in selbständig am Markt tätig und werden Ihre Einkünfte gegenüber dem Finanzamt erklären. Sie sind entschlossen, sich in allen Fragen der Selbständigkeit Hilfe und Antworten von erfahrenen Beratern einzuholen?
Um Sie zu ermutigen, zu informieren und zu begleiten, erscheint an dieser Stelle im monatlichen Rhythmus das Thema des Monats rund um Gründungsidee, berufliche Selbständigkeit und Antworten auf Fragen, die Sie sich zu diesem Thema stellen. Die Ausführungen in dieser Reihe verstehen sich als Anleitung und Information. Sie ersetzen weder eine genaue Einzelfallprüfung noch eine juristische Beratung.

• Welche Einkünfte sind zu versteuern?
• Wie ordne ich die verschiedenen Einkunftsarten zu?
• Was ist Liebhaberei?
• Welche typischen Fehler gibt es bei der Erklärung meiner Einkünfte?
• Was sind steuerfreie Einkünfte?

Die Einkunftsarten im Einkommensteuergesetz

Wer als natürliche Person im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hat, ist für Zecke der Einkommensteuer unbeschränkt steuerpflichtig (siehe § 1 EStG). Bei der Ermittlung der Einkünfte sind nur solche Einnahmen zu berücksichtigen, die im Rahmen einer der folgenden sieben Einkunftsarten des EStG angefallen sind. Steuerfreie Einnahmen werden nicht angesetzt. Im Einkommensteuerrecht sind diverse Einnahmen nach § 3 EStG (Steuerfreie Einnahmen) von der Einkommensteuer befreit.

Nur Einnahmen, die in eine der folgenden sieben Einkunftsarten fallen, können auch der Einkommensteuer unterliegen. Damit unterliegt nicht jede Einnahme der Einkommensteuer.

Der Einkommensteuer unterliegen nach § 2 Abs. 1 EStG Einkünfte aus:

  1. Land- und Forstwirtschaft
  2. Gewerbebetrieb
  3. Selbständiger Arbeit
  4. Nichtselbständiger Arbeit
  5. Kapitalvermögen
  6. Vermietung und Verpachtung
  7. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22


Kurzer Überblick zu den 7 Einkunftsarten:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 - § 14 EStG)

Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Grund und Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren und die Verwertung der dadurch gewonnenen Erzeugnisse. Hierzu gehören auch Einkünfte aus Weinbau, Gartenbau und sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sowie Einkünfte aus der Jagd im Rahmen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 - § 17 EStG)


Zu den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb zählen die Einkünfte aus Handels- und Handwerksbetrieben, die Gewinnanteile der Personengesellschafter, wie einer OHG, einer KG oder einer GbR. Zu den Einkünften des Mitunternehmers gehören auch Vergütungen für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die zeitweise Überlassung von Wirtschaftsgütern. Kapital ist insoweit auch ein Wirtschaftsgut. Daher zählen auch Zinserträge aus Darlehen, die gewährt wurden, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Dazu zählen auch die Einnahmen aus der Vermietung beweglicher Sachen, zum Beispiel die Einnahmen eines Autovermieters oder Fahrradverleihs. Ist die Senioren-Assistentin eine Gewerbetreibende, sind alle ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb, auch die der Verhinderungspflege.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)


Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. So zum Beispiel die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Heilpraktiker, Architekten, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Anwälte und Journalisten. Dazu gehören auch Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, zum Beispiel Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für die Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Ist die Senioren-Assistentin als Freiberuflerin durch ihr zuständiges Finanzamt eingestuft, sind alle ihre Einnahmen, auch die der Verhinderungspflege in dieser Einkunftsart zu versteuern, sofern sie keine gewerblichen Einnahmen sind, die nicht in die Freiberuflichkeit zählen.

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 - § 19a EStG)


Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören alle Einnahmen, wie Löhne und Gehälter, die ein Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis vom Arbeitgeber erhält.

Das sind auch Einkünfte ehemaliger Arbeitnehmer, die nun Alters- oder Invaliditätsbezüge aus ihrem früheren Dienstverhältnis erhalten, sowie Hinterbliebene, denen Versorgungsbezüge aus dem Dienstverhältnis des Verstorbenen zustehen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)


Einkünften aus Kapitalvermögen sind u. a. Zinsen aus Forderungen (z. B. aus Sparguthaben, Darlehen, Anleihen, Investmentfonds), Dividenden aus Aktien, Gewinnanteile aus einer GmbH oder einer Genossenschaft.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)


Die Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung sind die von Grundstücken oder Grundstücksteilen. Sie umfassen, die Miet- oder Pachteinnahmen für ein Haus, eine Wohnung, Garagen, Geschäftsräume, Lagerflächen usw.
Der Nutzungswert der eigenen Wohnung wird nicht besteuert.

Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG und § 23 EStG)

Zu den sonstigen Einkünften gehören u. a. Einkünfte aus bestimmten wiederkehrenden Bezügen, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sonstige – insbesondere private – Leibrenten, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (zum Beispiel Riester-Rente), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (soweit der Geber sie steuerlich absetzen kann, siehe Realsplitting), die Diäten der Abgeordneten und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Sonderfall "Liebhaberei"

Eine Liebhaberei liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls - betrachtet auf lange Sicht - ein Gewinn oder Überschuss nicht angestrebt wird. Beispiele: Atelier des Hobby-Malers, Reitstall des Pferde-Liebhabers, private Yacht an der Ostsee, die mehr oder minder nur auf Papier zu chartern ist. Das bedeutet, auch wenn Gewinne und Verluste aus einer Tätigkeit stammen, die ihrer Art nach unter eine der sieben Einkunftsarten fallen, bleiben sie für Zwecke der Einkommensteuer außer Betracht, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine so genannte Liebhaberei handelt.

Keine Einkommenssteuerpflichtigen Einkommensarten

Ein Lottogewinn, ist eine Einnahme. Er selbst fällt in keine Einkunftsart.
Einnahmen aus dem Verkauf persönlicher Gegenstände, entfallen auch auf keine Einkunftsart. Es liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor, wenn das gebrauchte Fahrrad, das Aquarium oder der Hund aus dem persönlichen Besitz verkauft werden. Ebenso fallen darunter Geschenke, wie Gutscheine, kleine Geldgeschenke, oder persönliche Dinge des täglichen Lebens.
Prüfen Sie sorgsam Ihre Einnahmen. Lassen Sie nicht leichtfertig etwas unter den Tisch fallen.

Ihre Nanette El Sayad
www.mycoach-fidelio-training.de