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Thema des Monats August

Erstellt von Nanette Conrad |

Liebe Senioren-Assistent/-innen und Gründungsinteressierte,  

um als Selbständige erfolgreich zu sein, können Tipps und Erfahrungsaustausch mit anderen Selbständigen wichtige Begleiter sein. Sie finden an dieser Stelle, das Ihnen bereits vertraute aktuelle Thema zu Ihrer beruflichen Selbständigkeit mit Anregungen und Hinweisen aus dem Alltag des Unternehmertums. Sie sind vielleicht seit langer Zeit selbständig oder wollen erst eine eigene Existenz gründen, um Ihre Geschäftsidee zu verwirklichen. Sie kennen Ihre unternehmerischen und steuerlichen Pflichten und müssen wichtige Entscheidungen selbst treffen. Sie sind Einzelunternehmer/-in und holen sich in allen Fragen der Selbständigkeit gern Hilfe und Antworten von erfahrenen Beratern ein?

Um Sie zu ermutigen, zu informieren und zu begleiten, erscheint an dieser Stelle im monatlichen Rhythmus das Thema des Monats rund um Gründungsidee, berufliche Selbständigkeit und Antworten auf die Fragen, welche Sie sich zu diesem Thema stellen.       

Wie sieht die Rechnungslegung beim Kleinunternehmer aus?

Hat der Kleinunternehmer Marktvorteile?      

Welche Vor- und Nachteile hat die Kleinunternehmerregelung?        

Welche Fehler können auftreten?        

Wann sollte ich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

Thema des Monats August 2016  

Die KleinunternehmerIn  

Die Rechnungslegung ist ein wichtiger Teil des Berufsalltags einer Selbständigen. Die eine oder andere muss sich mit dem Start in die Selbständigkeit erst mit dem Gedanken anfreunden, die erbrachten Leistungen auch zu berechnen und gegenüber dem Kunden zu vertreten. Über eine Geldforderung zu kommunizieren fällt so manch einem zu Beginn schwer. Einige überwinden im Laufe ihrer selbständigen Tätigkeit diese Hürde nie so ganz. Die Mindestangaben auf Rechnungen sind in § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) gesetzlich geregelt.

Besonders wichtig ist, dass für Kleinunternehmer eine zusätzliche Plicht besteht. Der Ausweis der Umsatzsteuer auf erstellten Rechnungen entfällt. Die Umsatzsteuer wird nicht berechnet und somit ist der Rechnungsbetrag Brutto gleich Netto. Auch der Kleinunternehmer erstellt für seine Leistungen eine detaillierte Rechnung. Es wird auf der Rechnung der Hinweis ergänzt, warum keine Mehrwertsteuer berechnet wird.

Das kann durch folgenden Vermerk erfolgen:   Es erfolgt keine Berechnung von Umsatzsteuer als Kleinunternehmer nach § 19 (1) UStG, auf die Anwendung der Regelbesteuerung wird verzichtet.  

Welche Vorteile bietet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung?  

In den meisten Fällen sind KleinunternehmerInnen für Privatkunden oder andere kleine Unternehmer tätig. Der Jahresumsatz ist begrenzt, um diese Regelung anwenden zu können. Sie wird in den meisten Fällen zur Vereinfachung der Buchhaltung oder zur Minimierung des Verwaltungsaufwandes oft auch aus Bequemlichkeit genutzt. Es besteht daher die Möglichkeit, gegenüber anderen Anbietern, die Umsatzsteuer berechnen einen Preisvorteil zu erlangen. Daraus kann ein Wettbewerbsvorteil hervor gehen. Vergleicht der Kunde die Endpreise, also die Bruttopreise, kann es sein, dass ein Kleinunternehmer einen preislichen Vorteil bietet. Die Ersparnis der Umsatzsteuer kann preislich an den Kunden weiter gegeben werden. Gerade für private Haushalte und für andere Kleinunternehmer kann das Angebot von besonderem Interesse sein.  

Welche Nachteile bringt die Kleinunternehmerregelung mit sich?  

Werden Sie als Selbständige gegenüber anderen Unternehmern oder Unternehmen tätig, welche vorsteuerabzugsberechtigt sind, haben diese Auftraggeber selbst das Interesse die an Sie gezahlte Vorsteuer abzuziehen. Die ausbleibende Berechnung der Umsatzsteuer kann somit für den Kleinunternehmer nachteilig sein. Der Kunde möchte nicht auf den Vorsteuerabzug verzichten. Er vergibt den Auftrag an einen Wettbewerber, der kein Kleinunternehmer ist. Da die berechnete Umsatzsteuer für den Kunden als Vorsteuer abgezogen wird, ist die tatsächliche Kostenhöhe, der Nettobetrag der Rechnung. Damit ergäbe sich für den Kleinunternehmer ein Wettbewerbsnachteil. Es gibt zudem Unternehmen, die einem Kleinunternehmer von vorn herein mangelnde Leistungsfähigkeit unterstellen und deshalb keinen Auftrag erteilen. Das Zustandekommen einer erfolgreichen Geschäftsbeziehung ist an dieser Stelle eher chancenlos.  

Welche Nachteile bietet ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung?  

Auf die Kleinunternehmerregelung kann freiwillig verzichtet werden. Das kann auch bereits bei der Gründung geschehen oder auch zu jedem späteren Zeitpunkt. Sinnvoll ist es natürlich, zu Beginn eines Kalenderjahres auf die Anwendung zu verzichten, da von Beginn an eines Kalenderjahres die Umsatzsteuer berechnet werden muss. Der Verzicht birgt auch Nachteile. Es kommt auf die UnternehmerIn ein erhöhter Aufwand an buchhalterischem Aufwand zu. Es wird eindeutig mehr Zeit im Büro erforderlich. Monatlich einmal muss eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellt werden und an das zuständige Finanzamt gesendet werden. Die Erfassung und Versendung muss elektronisch erfolgen. Das verlangt das Finanzamt in Deutschland. Ab wann diese Umsatzsteuermeldung nicht mehr monatlich, sondern in größeren Perioden, wie z.B. quartalsweise oder einmal jährlich erfolgen kann, legt das Finanzamt fest.  

Wie entscheide ich mich?  

Die Entscheidung obliegt allein der UnternehmerIn selbst, solange sie die gesetzliche Umsatzobergrenze nicht überschreitet. Die richtige Wahl hängt von mehreren Umständen ab. Verzichten Sie auf die Kleinunternehmerregelung, oder nehmen Sie diese in Anspruch? Verzichten Sie gleich von Beginn an mit Gründung oder nehmen Sie diese im ersten Jahr erst einmal in Anspruch, um vielleicht in der Anfangszeit durch eine Ersparnis im Verwaltungsaufwand Kraft für den Markteinstieg und die Kundenakquise frei zu haben.

Wer sind Ihre Kunden?

Verlangen diese eine ausgewiesene Mehrwertsteuer auf der Rechnung oder sind es Privatpersonen, die darauf eher keinen Wert legen. Pflegen Sie langfristige Kundenbeziehungen, sodass bei einem späteren Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung durch Sie Ihre Preise angehoben werden. Auch das muss beachtet werden, denn gegenüber Bestandskunden eine Preiserhöhung zu kommunizieren bedarf oft einer unangenehmen Situation für Sie. Der Kunde kann die Begründung vielleicht nicht verstehen und ist verärgert.  

Wichtig ist, dass sich jeder Existenzgründer ausgiebig darüber Gedanken macht und seine Geschäftsidee dahingehend abgleicht. Eine Rechnungslegung nach erbrachter Leistung, z.B. am Ende des Monats ist wichtig. Die Rechnungslegung muss zeitnah nach der Leistungserbringung erfolgen und korrekt sein.

Wird die Kleinunternehmerregelung angewendet sollte sie bereits bei der Angebotserstellung mitgeteilt werden. Der Kunde hat dann die Wahl.  

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.  

Ihre Nanette Conrad

www.mycoach-fidelio-training.de