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Thema des Monats August 2015

Erstellt von Nanette El Sayad | |   Examples

Liebe Senioren-Assistent/-innen und Gründungsinteressierte, 

zur Erweiterung Ihrer unternehmerischen Kenntnisse und einer langfristigen erfolgreichen Unternehmensführung finden Sie an dieser Stelle, das Ihnen bereits vertraut gewordene aktuelle Thema zu Ihrer beruflichen Selbständigkeit. Sie sind bereits Unternehmer/-in oder verfolgen nun die eigene Existenz zu gründen? 

Vielleicht haben Sie sich erst kürzlich selbständig gemacht und müssen sich nun mit Ihrem professionellen Internetauftritt näher befassen. Sie sind als Einzelunternehmer/-in selbständig am Markt tätig und benötigen wichtige Informationen zur Gestaltung Ihrer eigenen Website. Sie sind entschlossen, sich in allen Fragen der Selbständigkeit Hilfe und Antworten von erfahrenen Beratern einzuholen? 

Um Sie zu ermutigen, zu informieren und zu begleiten, erscheint an dieser Stelle im monatlichen Rhythmus das Thema des Monats rund um Gründungsidee, berufliche Selbständigkeit und Antworten auf Fragen, die Sie sich zu diesem Thema stellen. Die Ausführungen in dieser Reihe verstehen sich als Anleitung und Information. Sie ersetzen weder eine genaue Einzelfallprüfung noch eine juristische Beratung.

  • Was ist ein Impressum?
  • Wer unterliegt der Impressumspflicht?
  • Wie muss mein Impressum aussehen?
  • Welche typischen Fehler gibt es bei der Einrichtung der Website?
  • Was muss ich alles über mich preisgeben? 

Die Impressumspflicht auf meiner Website

Das Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV) regeln seit 01.03.2007 die Anforderungen an das Impressum einer Webseite, aufzufinden im § 5 TMG und § 55 RStV.

Es handelt sich dabei um die Kennzeichnung des jeweiligen Anbieters einer Leistung im Internet, welche gesetzlich geregelt ist. Abmahnungen von Juristen und Verbraucherschützern sowie intensive Informationskampagnen haben bereits dazu geführt, dass immer mehr Anbieter ihrer Pflicht korrekt nachkommen. Trotzdem gibt es eine große Anzahl von Anbietern, die das nicht umsetzen. Ein Grund dafür kann Unkenntnis sein, welche ja bekanntlich niemanden vor rechtlichen Konsequenzen schützt.

1. Wer darf seine Website anonym betreiben?

In § 55 I RStV ist geregelt, dass ein Anbieter keine Impressumspflicht hat, wenn er seine Webseite völlig anonym ins World Wide Web stellt, wenn sein Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. 

2. Impressumspflicht nach § 5 TMG

In diese Gruppe fallen alle Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien. Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus, was für eine freiberuflich selbständig Tätige oder eine gewerbetreibende Selbständige in jedem Falle zutrifft.

3.Was muss ich über mich offenbaren?

Ein Impressum nach § 5 TMG hat folgende Angaben zu beinhalten:

bei natürlichen Personen: Name und die Anschrift, unter der sie niedergelassen ist

bei juristischen Personen: zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.

Anzugeben sind sowohl die Vor- als auch Nachnamen. Das ist wichtig, denn bereits eine Abkürzung, wie: N. Muster ist ein Verstoß. Die Angabe einer bloßen Postfachadresse genügt ebenso nicht. 

Bei juristischen Personen ist eine korrekte und vollständige Firmierung erforderlich. 

Die Verpflichtung zur Angabe des Vertretungsberechtigten gilt nicht nur für juristische Personen, sondern auch für Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen; dies betrifft damit auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). 

Weitere Angaben sind die, zur schnellen elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation mit dem Anbieter, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Die E-Mail-Adresse ist immer zu nennen.

Deutsche Gerichte waren unterschiedlicher Auffassung darüber, ob eine Telefonnummer zwingend im Impressum aufgeführt werden muss. Nach dem Urteil des EuGH vom 26.4.2007, Az. I ZR 190/04 ist die Angabe einer Telefonnummer nicht unbedingt erforderlich. Neben der E-Mail-Adresse muss aber ein zweiter unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg angezeigt werden. Das kann auch eine elektronische Anfragemaske sein.

Für bestimmte Berufsgruppen, wie u.a. Architekten, Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater gibt es zu erweiterten Pflichtangaben, eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen, zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise Angaben über die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 

Hat der Unternehmer bzw. Anbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung, ist dieser Nummer anzugeben.

Anzugeben ist die vom Bundesamt für Finanzen in Saarlouis vergebene USt-ID-Nr. Sie besteht aus den Buchstaben DE sowie 9 weiteren Ziffern. Die normale Steuernummer gehört nicht ins Impressum.

4. Wo gehören die Angaben auf der Homepage hin? 

Die Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Was bedeutet das?

Unmittelbare Erreichbarkeit

Die Pflichtangaben sollten von keiner Webseite des eigenen Internetauftritts aus mehr als zwei Klicks entfernt sein. Möglich sind daher grundsätzlich folgende drei Gestaltungsmöglichkeiten:

Das Impressum, die Pflichtangaben stehen auf jeder einzelnen Webseite, was zu einer Überfrachtung mit Informationen führt und wenig praxisgerecht ist. 

Es wird eine Seite mit den Pflichtangaben angelegt, welche von jeder anderen Seite aus durch einen Link verbunden ist

Es wird eine Seite mit den Pflichtangaben angelegt, welche von der Startseite aus verlinkt ist, die wiederum von jeder anderen Seite aus erreichbar sein muss. In diesem Fall befindet sich das Impressum auch immer nur 2 Klicks von jeder beliebigen Webseite entfernt.

Ständige Verfügbarkeit

Die Pflichtangaben müssen in der gleichen Sprache verfasst sein wie der Rest der Homepage, sie müssen ausdruckbar sein und zum Lesen dürfen nicht zusätzliche Programme erforderlich sein.

Leichte Erkennbarkeit

Die Pflichtangaben dürfen nicht versteckt werden, z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es ist ein eigener Menüpunkt erforderlich. Wie dieser und damit der Link, der zu den Angaben führt, zu bezeichnen ist, ist im TMG nicht festgelegt. Das Wort Impressum muss jedenfalls nicht zwingend verwendet werden. Das Gesetz selbst spricht auch nur ganz generell von "Informationen". Zu empfehlen sind Bezeichnungen wie "Anbieterkennzeichnung", "Impressum" oder "Kontakt". Eine derartige Terminologie wird ein Nutzer als Hinweis auf die Angaben nach §5 TMG bzw. § 55 RStV verstehen können. Vor kreativer Gestaltung und Nickname ist zu warnen. 

Wie das OLG Hamburg entschieden hat, dürfen die Informationen auch nicht derart platziert werden, dass ein vorheriges Scrollen des Bildschirms erforderlich ist, um sie lesen zu können. Dies betrifft die Konstellationen, bei denen die notwendigen Angaben bzw. der Link zu diesen auf dem rechten oder unteren Teil der Webseite platziert sind und erst dann ins Blickfeld geraten, wenn der Bildschirmabschnitt gescrollt wird. Wer ganz sicher gehen möchte, sollte auch diese Entscheidung beherzigen, auch wenn diese Auffassung eher zweifelhaft ist. Einem Nutzer wird anhand eines Balkens am rechten bzw. unteren Rand immer angezeigt, dass nicht die ganze Webseite in seinem Blickfeld liegt. Er wird dort mit dem Vorhandensein wichtiger Informationen rechnen und folgt diesen auch. 

5. Warum sollte ich die Bestimmungen einhalten?

Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 5 TMG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 € geahndet werden (§ 16 II Nr. 1, III TMG). 

Die nach §3 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) anspruchsberechtigten Stellen können einen Unterlassungsanspruch geltend machen, weil ein Verstoß gegen die Impressumspflicht eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift darstellt, die dem Schutz der Verbraucher dient. 

Es drohen kostenpflichtige Abmahnungen von Konkurrenten. Aufgrund von § 5a Abs. 4 UWG gibt es keine Bagatellverstöße mehr bei der Impressumspflicht.

Schützen Sie nicht nur den Verbraucher, also Ihren Kunden, sondern im Besonderen auch sich selbst.

Ihre Nanette El Sayad

www.mycoach-fidelio-training.de