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Existenzgründung Thema heute: Rechnungslegung

Erstellt von Nanette El Sayad | |   Examples

 

Liebe Senioren-Assistentinnen und Senioren-Assistenten,

heute finden Sie an dieser Stelle, wie im vergangenen Monat Juli 2013 begonnen, unser aktuelles Thema zur beruflichen Selbständigkeit. Wenn Sie den Schritt in die Selbständigkeit wagen, bedarf es bereits im Vorfeld sich viel neues Wissen anzueignen. Sie haben die Ausbildung zum/r Senioren-Assistent/-in nach Plöner Modell vielleicht schon erfolgreich hinter sich gebracht oder stecken bereits mitten in der Phase der eigenen Existenzgründung?

Sie wollen künftige Einnahmen als Unternehmer/-in erzielen und haben vielleicht bereits die ersten Gespräche mit interessierten Senioren oder/und deren Angehörigen geführt?

Sie sind entschlossen, sich selbständig zu machen und suchen nach Hilfe und Antworten auf all die vielen Fragen rund um die Selbständigkeit?

Um Sie zu ermutigen, zu informieren und zu begleiten, erscheint an dieser Stelle im monatlichen Rhythmus das Thema des Monats wie z.B. rund um die Gründungsidee, berufliche Selbständigkeit und Antworten auf Fragen, die Sie sich zu diesem Thema stellen.

·         Mit welchem Namen trete ich am Markt auf?

·         Benötige ich von Anfang an einen Steuerberater?

·         Muss ich Umsatzsteuer berechnen und abführen?

·         Wo gibt es Hilfen bei Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit?

·         Muss ich eigene Rechnungen schreiben?

·         Bin ich verpflichtet ein Kassenbuch zu führen?

Thema des Monats August 2013

Rechnungslegung - Wie schreibe ich eine korrekte Rechnung?

Als selbständige Gewerbetreibende oder auch als freiberuflich tätige Senioren-Assistentin erstellen Sie für Ihre erbrachten Leistungen Ihrem Klienten eine Rechnung. Ob Sie das Geld direkt in Bar erhalten, ob Sie es per Banküberweisung erhalten oder per Barscheck, in jedem Falle sind Sie angehalten, nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Buchführung Ihre Belege und Rechnungen zu erstellen. In der Gestaltung Ihres eigenen Corporate Designs sind Sie zwar frei, für die inhaltlichen Angaben allerdings, gilt die Rechtsvorschrift. Gehen Sie dabei wie folgt vor:

Erstellen Sie sich eine Vorlage am PC, um zu erreichen, dass alle Ihre Rechnungen einheitlich gestaltet sind. Sie sparen sich viel Zeit, denn Sie schreiben nicht jeden Beleg wieder ganz neu. Eine einmal richtig gefertigte Vorlage lässt Ihnen Raum für noch wichtigere Dinge, die zu erledigen sind.

Wenn Sie die Sache ganz pragmatisch angehen und kostengünstig arbeiten wollen, vermeiden Sie teure Farbdrucke und vorgefertigte Kopfbögen. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Sie die „schönsten“ Rechnungsexemplare haben.

Vermeiden Sie einen willkürlichen Wechsel zwischen handgeschriebener Quittung und gedruckter Rechnung. Auch wenn Ihr Klient eigentlich keine Rechnung benötigt, händigen Sie ihm eine aus. Es macht einen seriösen Eindruck und erleichtert die Nachvollziehbarkeit, zu welcher Sie wiederum verpflichtet sind.

Folgende grundsätzliche Pflichtangaben gehören auf jede Rechnung:

Eine ordnungsgemäße Rechnung muss seit dem 1. Januar 2004 gemäß § 14 Abs. 4 UStG (Umsatzsteuergesetz) folgende Pflichtangaben enthalten, wenn der Rechnungsbetrag 150,00 € insgesamt nicht übersteigt:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (einzelne Tage z.B. bei Sammelrechnung am Monatsende)
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren oder Art und Umfang der Leistung
  • Anzuwendender Steuersatz und der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag oder:
  • Im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung/Leistung eine Steuerbefreiung gilt mit dem Zusatz auf der Rechnung: „Keine Berechnung von Umsatzsteuer nach Kleinunternehmerregelung §19 UStG“.

Übersteigt der Rechnungsbetrag die Summe von 150,00 €, sind folgende Angaben zu ergänzen:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers (Klienten)
  • Steuernummer oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
  • Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselt
  • Im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, z. B. Skonto, Rabatt

Gern erhalten Sie bei mir eine Mustervorlage für Ihre eigene Rechnungslegung. Auf Wunsch helfe ich Ihnen bei der Erstellung einer Mustervorlage für Ihre eigene Unternehmung.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine erfolgreiche Zeit und immer eine gute Geschäftsidee.

Ihre Nanette El Sayad