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Einführung von Betreuungsdiensten 2019

In diesem Zusammenhang liegt seit Ende Juli 2018 ein Referentenentwurf eines "Gesetzes für schnellere Termin und bessere Versorgung (TSVG)" des Bundesministerium für Gesundheit vor. Der Entwurf befasst sich u. a. auch mit Änderungen zum 11. Buch des Sozialgesetzbuches. Zur Erinnerung:

Im 11. Buch befinden sich die auch für Senioren-Assistenten relevanten Vorschriften der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach den §§ 45a und 45b SGB XI. Nach § 125 SGB XI konnten seit 2013 Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Die Erprobungsphase ist inzwischen abgeschlossen. Sie wurde wissenschaftlich begleitet. Der Spitzenverband "Bund der Pflegekassen" hatte dazu das IGES-Institut GmbH in Berlin beauftragt. Nach dem Referentenentwurf soll das SGB XI entsprechend in der Weise geändert werden, dass nach der jetzt (erfolgreichen) Erprobungsphase ambulante Betreuungsdienste, die keine Pflege, sondern "nur" Betreuungsleistungen anbieten wollen, gesetzlich etabliert werden.

Die wissenschaftliche Begleitstudie hat die bisherige Angebotslandschaft zur Pflege- und Betreuung der Senioren unter die Lupe genommen. Die Studie vergleicht die Angebote der Pflegedienste mit denen der (neu erprobten) Betreuungsdienste und denen der noch so bezeichneten niedrigschwelligen Angebote. Die Wichtigkeit und Bedeutung der selbständig nebeneinander sich sinnvoll ergänzenden Angebote wird in der ganzen Studie betont. Es wird herausgearbeitet, dass der Sektor Betreuung ab Pflegegrad 2 aber noch völlig unterdimensioniert ist und einer mit der Pflege gleichgewichtigen Ergänzung in der dauerhaften Betreuung bedarf. Das führt dazu, dass der bisherige Vorrang zugunsten der Pflege bei der Berücksichtigung von Pflegesachleistungen gem. § 36 SGB XI aufgehoben und die dauerhafte Betreuung in ihrer Bedeutung der Pflege gleichgestellt wird. Daneben besteht weiterhin Bedarf an den Angeboten zur Unterstützung im Alltag gem. § 45a SGB XI. Bei der Umwandlung von Sachleistungen nach § 45a Abs. 4 SGB XI für Angebote zur Unterstützung im Alltag (die auch von Senioren-Assistenten in Anspruch genommen werden können) sind diese Beträge aber nach wie vor als nachrangig zu betrachten.

Im Ergebnis kann die Änderung des SGB XI in Sachen Betreuungsdienste zu einer interessanten wirtschaftlichen Betätigungserweiterung für Senioren-Assistenten führen. Betreuungsdienste nehmen unter Leitung einer Fachkraft - anerkannte Angebote von Senioren-Assistenten nach Landesrecht unterliegen ebenfalls der Begleitung durch eine Fachkraft - Aufgaben wahr, die sich in einer gewissen Schnittmenge mit den Aufgaben der Senioren-Assistenten überschneiden. Diese Leistungen müssen allerdings dauerhaft ab Pflegegrad 2 angeboten werden und können dafür dann aber nach den Pflegesätzen gem. § 36 SGB XI abgerechnet werden.

Entsprechend wird § 71 SGB XI um die ambulanten Betreuungsdienste erweitert. In der Folge kann eine Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen gem. § 72 SGB XI abgeschlossen werden. Die Qualitätssicherung läuft dann ähnlich ab wie bei den Pflegediensten.

Dazu bedarf es natürlich einer Firmenkonstruktion, die aber kein unüberwindbares Hindernis darstellen dürfte. Wir bleiben am Ball und informieren weiter, sobald es konkrete Umsetzungsideen gibt.