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Der Dienstvertrag in der Senioren-Assistenz

Erstellt von Nanette El Sayad | |   Examples

Liebe Senioren-Assistentinnen und Senioren-Assistenten,

heute finden Sie an dieser Stelle, das Ihnen vertraut gewordene aktuelle Thema zur beruflichen Selbständigkeit. Sie sind jetzt oder in nächster Zeit als Senioren Assistentin neben- oder hauptberuflich selbständig? Ihre Arbeit besteht nun nahezu täglich unter anderem darin, Ihre Kundenbeziehungen zu gestalten und zu festigen. Sie haben die Ausbildung zum/zur Senioren Assistent/-in nach Plöner Modell erfolgreich abgeschlossen oder befinden sich gerade in einer laufenden Ausbildung.

Sie wollen als Einzelunternehmerin selbständig am Markt tätig sein. Sie sind entschlossen, sich in allen Fragen der Selbständigkeit Hilfe und Antworten von erfahrenen Beratern einzuholen?

Um Sie zu ermutigen, zu informieren und zu begleiten, erscheint an dieser Stelle im monatlichen Rhythmus das Thema des Monats rund um Gründungsidee, berufliche Selbständigkeit und Antworten auf Fragen, die Sie sich zu diesem Thema stellen.

  • Wie funktioniert eine Geschäftsbeziehung bei meiner Selbständigkeit?
  • Wie sichere ich meine Einnahmen?
  • Welche Möglichkeiten bietet mir die Gesetzgebung?
  • Benötige ich einen schriftlichen Vertrag mit den Kunden?
  • Wer berät mich?
  • Welche Formvorschrift muss ich bei Verträgen einhalten?

 

Thema des Monats März 2014

Der Dienstvertrag bei Selbständigkeit in der Seniorenassistenz

Wer sich selbständig macht, muss eine ganze Reihe wichtiger Entscheidungen treffen. Dazu gehört auch eine grundsätzliche Regelung im Hinblick auf eine klare Vertragsgestaltung mit Kunden. Nicht für jeden ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages sofort selbstverständlich. Viele Selbständige zögern gerade in der Anfangszeit, schriftliche Verträge über Vereinbarungen mit ihren Kunden abzuschließen. Oft werden sie dann in der Praxis eines besseren belehrt und zahlen dafür einen hohen Preis. Mündliche Verträge sind nach deutschem Recht oft bindende Verträge für beide Vertragspartner. Das Schriftformerfordernis besteht nicht für jeden Vertrag.

Bei dem Vertragsverhältnis, welches die Senioren Assistentin mit ihren Auftraggebern eingeht, handelt es sich um einen Dienstvertrag. Ein Dienstvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich jemand zur Leistung eines bestimmten Dienstes gegen Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Die Rechtsprechung wird in den §§ 611 bis 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) explizit geregelt.

Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn die Dienste in wirtschaftlicher und sozialer Unabhängigkeit geleistet werden und wenn die vereinbarte Dienstleistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Das trifft insbesondere zu, wenn der Dienstverpflichtete selbst Unternehmer ist oder einen freien Beruf ausübt. Die selbständige Tätigkeit der Senioren Assistentin fällt somit auch darunter.

Der Dienstverpflichtete, also auch die Seniorenassistentin, ist grundsätzlich zur Vorleistung verpflichtet. Die Vergütung kann erst nach Erbringung der Dienstleistung verlangt werden (§ 613 BGB). Diese Regelung wird aber häufig vertraglich geändert. Im Rahmen eines Dienstvertrages wird nur ein Tätig werden, nicht dagegen auch der Eintritt eines Erfolges geschuldet.

 

Inhaltliche Gestaltung eines Dienstvertrages

Der Dienstvertrag der selbstständig Tätigen wird auch freier Dienstvertrag genannt. Er ist gekennzeichnet durch ein bestimmtes Maß persönlicher Freiheit gegenüber dem Dienstberechtigten, z.B. der Art und Weise der erforderlichen Dienstleistung und der Dienstzeit. Es kann sich auch um ein Vertragsverhältnis von kurzer Dauer handeln, z.B. bei Beratungsleistungen oder zur Überbrückung einer bestimmten Zeitdauer.

Ein Dienstvertrag kann somit über Dienstleistungen jeglicher Art abgeschlossen werden. Für die Sozialassistentin sind das mitunter Leistungen, wie persönliche Begleitung, Botendienste, Hilfen im Alltag, Gesellschaft, Regelungen des Briefverkehrs, Antragsformalitäten oder Spiel und Spaß. Der Dienstvertrag bestimmt nun in der Regel Art, Umfang, Ort und Zeitdauer der Dienstleistung sowie das Entgelt.

Je detaillierter er auflistet, welche Leistung zu erbringen ist, desto unmissverständlicher sind die Absprachen geregelt. Eine Preisliste kann durchaus Bestandteil des Vertrages sein.

 

Gliederungsvorschlag für einen Vertrag

  • Vollständige Angaben über die Vertragsparteien (Dienstberechtigter ist der Kunde/die Kundin).
  • Vollständige Angaben über den Dienstverpflichteten/die Dienstverpflichtete, die Seniorenassistentin.
  • Datum des Vertragsbeginns
  • Es können Probezeit oder "Schnuppertage" festgelegt werden
  • Übersicht über die Leistungen und den entsprechenden Umfang der Leistung
  • Preisangaben für alle Leistungen
  • Bei Mehrwertsteuerpflichtigen sind die Angaben in Netto zzgl. MwSt. und Brutto auszuweisen.
  • Bei Kleinunternehmern nach §19 UStG ist Brutto = Netto
  • Phasen oder Modus der Rechnungslegung sind möglichst einheitlich zu regeln
  • Sofort nach jedem Auftrag
  • Einmal wöchentlich
  • Monatlich
  • Im Voraus
  • Zahlungsfristen bei Überweisung festlegen
  • Vertragsende bzw. Kündigungsfristen
  • Salvatorische Klausel
  • Eigenhändige Unterschriften

Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder mit Erreichung seines Zwecks. Ist es unbefristet, kann es auch durch Kündigung (ordentliche Kündigung) enden, wofür die Paragrafen 621 und 622 BGB bestimmte Fristen enthalten. In bestimmten Fällen sind fristlose Kündigungen möglich (z. B. § 627 BGB).

 

Wie wichtig ist ein schriftlicher Vertrag?

Dienstverträge sind auch wirksam, wenn sie nicht schriftlich abgeschlossen worden sind. Ist man jedoch bei mündlichen Abreden auf die Redlichkeit des Gegenübers angewiesen?

Steht damit also fest, dass mündliche Verträge grundsätzlich ebenso wirksam sind wie schriftliche, so darf dabei nicht vergessen werden, dass es durchaus Vorteile hat, seine Verträge schriftlich zu fixieren. Der wichtigste Aspekt liegt dabei auf der Hand. Das ist die Beweisfunktion.

Ein schriftlicher und unterschriebener Vertrag dient als zuverlässigstes Beweismittel für dessen Abschluss und Inhalt. So kann es durchaus vorkommen, dass sich der Gegenüber nicht mehr an die mündliche Vereinbarung erinnern will, dass er diese tatsächlich vergessen hat oder, dass er nicht mehr mit der geschlossenen Vereinbarung übereinstimmt. In diesem Fall besteht für denjenigen, der etwas aufgrund dieses Vertrages verlangen kann und will, ein rechtliches Problem. Sollte es nämlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, so trägt grundsätzlich jeder die Beweislast für die ihm günstigen Tatsachen. Will man also einen Anspruch aus einem Vertrag geltend machen, so muss man unter anderem den Vertragsschluss notfalls beweisen. Kann mangels Vertragsurkunde oder eines Zeugen nicht nachgewiesen werden, dass ein Vertrag geschlossen wurde bzw. welchen Inhalt dieser hatte, so wird das Gericht den Anspruch ablehnen (müssen). Das eigene Wort als Partei genügt in diesem Fall nicht, um das Gericht zu überzeugen, sofern der Gegner den Vertragsschluss bestreitet.

Man kann einen Vertragsschluss auch durch Zeugen nachweisen, allerdings haben deren Aussagen nicht denselben Beweiswert wie entsprechende Urkunden. Oftmals gibt es auch keine Zeugen.

Gilt im Grundsatz also die Formfreiheit, so sollte immer im Auge behalten werden, dass man mit der schriftlichen Festlegung auf der sicheren Seite ist. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf den Vertrag selbst, sondern sehr häufig auch bezogen auf dessen Inhalt. Oft kommt es dabei auf den genauen Wortlaut oder auch den festgelegten Preis der Abrede an.

Haben Sie keine Angst vor schriftlichen Vereinbarungen. Wenn Sie sich mit dem Kunden über die Leistung und den Preis einig sind, wird dieser nicht zögern dafür auch zu unterschreiben.

Ich wünsche Ihnen für das Geschäftsjahr 2014 alle Sicherheiten und gutes Gelingen bei der Gestaltung Ihrer geschäftlichen Beziehungen.

Ihre Nanette El Sayad

www.mycoach-fidelio-training.de